Deutscher Gutachter für Immobilien in Spanien

Immobilienbewertung in SPANIEN, Balearen und Kanaren

Verkehrswertermittlung von Immobilien in Spanien

Professionelle und neutrale Verkehrswertermittlung, Mietwertermittlung sowie sonstigen Dienstleistungen rund um die Immobilie in Spanien durch die BEWERTUNGSSTELLE FÜR AUSLANDSIMMOBILIEN.

 

Hier können Sie sich einen Überblick über die Regionen und Orte wo wir bereits für unsere Kunden, Gerichte und Behörden als Immobiliengutachter in Spanien tätig waren:

 

Wertermittlung von Strandvilla in Gandia

 

Verkehrswertermittlung von Haus in Els Poblets / Denia

 

Gerichtsauftrag Betreuungssache

Wertermittlung von Wohnung in Maspalomas / Gran Canaria

 

Gerichtsauftrag Landgericht St. Pölten (A)

Verkehrswertermittlung von Haus auf Teneriffa

 

Gerichtsauftrag Amtsgericht Ravensburg

Verkehrswertermittlung von Villa an der Costa Brava

 

Verkehrswertermittlung von Villa in Almunecar / Andalusien

 

Verkehrswertermittlung von Finca auf Ibiza / Balearen

 

Verkehrswertermittlung von Finca auf Mallorca / Balearen

 

Verkehrswertermittlung von einer Wohnung auf Teneriffa

 

Verkehrswertemittlung von Ferienhaus an der Costa del Sol

 

Verkehrswertermittlung von Luxusvilla in Marbella / Andalusien

 

Verkehrswertermittlung von Haus in Torrox / Costa del Sol

 

Verkehrswertermittlung von Ferienhaus in Alicante

 

Verkehrswertermittlung von Villa bei Malaga / Andalusien

 

Verkehrswertermittlung von Haus auf Teneriffa / Kanaren

 

 Verkehrswertermittlung von Ferienhaus auf Formentera

 

 

Hinweise: Adressen, Namen und sonstige Angaben dürfen wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekanntgeben. Zudem wurden bei einigen Objekten auch die Originalbilder durch Beispielbilder ersetzt. 100% Diskretion ist für die BEWERTUNGSSTELLE FÜR AUSLANDSIMMOBILIEN ein fundamentaler Grundsatz.

 

Als DEKRA zertifizierter Immobiliengutachter, Sachverständiger für Immobilienbewertung, Wertermittler, Schätzgutachter, Gutachter, Wertgutachter und Mietwertgutachter, sind wir für unsere Kunden weltweit und daher auch in Spanien, auf den Balearen und Kanaren tätig. Die moderne und internationale Wertermittlung von Immobilien – hier Spanien, ist eine sehr komplexe und umfangreiche Aufgabe. Für die Vorlage bei einem Finanzamt benötigt man ein rechtsicheres und gerichtsfestes Verkehrswertgutachten für Immobilien in Spanien. Die Ermittlung des Verkehrswerts, Marktwert, Market Value, auf dem Markt erzielbarer Verkaufspreis einer Immobilie in Spanien muss daher unbedingt vom Fachmann durchgeführt werden, diese sind z.B. Immobiliengutachter in Spanien, Sachverständige in Spanien, Gutachter in Spanien oder Schätzer in Spanien. Eine Wertermittlung von – Haus in Spanien – Wohnung in Spanien – Grundstück in Spanien, werden mit verschiedenen Wertermittlungsverfahren durchgeführt. Es gibt Sachwertverfahren, Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder andere internationale Verfahren. Die Verkehrswertermittlung in Spanien, die Mietwertermittlung in Spanien, die Grundstücksbewertung in Spanien sowie die Marktwertermittlung in Spanien wird immer wichtiger, da viele Deutsche dort Immobilien besitzen. Bei einer Erbschaft einer Immobilie in Spanien ist ein neutrales Verkehrswertgutachten, Gutachter für Immobilien, Immobiliengutachten, Wertexpertise, Kurzbewertung, Wertgutachten, Bescheinigung über den Marktwert, unerlässlich und kann unter Umständen sogar steuerlich geltend gemacht werden, das bedeutet der Erbe kann die Honorarkosten für ein Gutachten in Spanien von der Erbschaftssteuer abziehen. Der Erbe bekommt daher ein kostenloses Verkehrswertgutachten für seine Immobilie in Spanien. Man kann sein Immobilie, Haus, Finca, Villa, Schloss, Luxusimmobilie, Wohnung, Apartment, Appartement oder Grundstück in Spanien schätzen lassen bzw. bewerten lassen.

Die Ermittlung des Zugewinns, also der Unterschiedsbetrag der Anfangs- und Endwerte bedarf der Kenntnis der Marktverhältnisse in Spanien über einen längeren Zeitraum und den Zugriff auf entsprechende Datenzeitreihen. Durch die langjährige Erfahrung als Immobiliengutachter in Spanien verfügen wir auch über detaillierte Marktkenntnisse aus diesen Gebieten und sind daher in der Lage zu allen Stichtagen marktgerechte Gutachten für Immobilien in Spanien zu erstellen.

Schiedsgutachten für Immobilien in Spanien werden in Scheidungsverfahren oder in Erbauseinandersetzungen von den Parteien gemeinsam eingesetzt, um kostspielige und langwierige prozessuale Auseinandersetzungen über den streitigen Gegenstand zu vermeiden. Man einigt sich darauf, das fachliche Urteil des Sachverständigen bzw. Immobiliengutachter anzuerkennen.

Eine Erbauseinandersetzung wegen einer Immobilie in Spanien ist keineswegs eine strittige Auseinandersetzung um das Erbe, sie ist ein vollkommen normaler Vorgang innerhalb des deutschen Erbschaftrechts (§ 2042 BGB). Es handelt sich dabei um die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben, ein Teil dieser Aufteilung ist die Wertermittlung der einzelnen Vermögensgegenstände. Von uns können Sie den Verkehrswert der Immobilie in Spanien erhalten.

 

 


Erbschaftssteuer durch Gutachten sparen!

Anerkennung von Gutachten durch die Finanzämter

Nachtrag: Steuern senken durch Wertminderung

Bei Erbschaft oder Schenkung von Immobilien in Spanien oder Betriebsvermögen werden auf den Wert einer Immobilie je nach Steuerklasse und persönlichen Freibeträgen Steuern erhoben. Freibeträge können innerhalb von 10 Jahren einmal in Anspruch genommen werden. Aber Wert ist nicht gleich Wert. Die Bank sieht in einem Wohnhaus eher ein Zelt, das Finanzamt auch schnell mal ein Schloss.

Der Kauf oder Verkauf von Immobilien richtet sich in der Regel nach Markt- oder Verkehrswert. Dagegen bildet für das zuständige Finanzamt der nach Bewertungsgesetz ermittelte Grundbesitzwert die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Trotz der Verbesserungen der Ermittlungsgrundlagen seit der letzten Steuerreform 2008 bleibt die Wertermittlung durch das Finanzamt eine pauschale Wertermittlung ohne Objektbesichtigung. Dabei finden besondere Wertumstände eines Grundstücks, wie zum Beispiel Rechte und Lasten (Nießbrauch), Gebäude mit Bauschäden oder Reparaturstau, übergroße Grundstücke, Nichtbauland usw. keine Berücksichtigung. Mitunter stehen einfache Einfamilienhäuser oder ertragsschwache Miethäuser auf teurem Grund und Boden, oder die zulässige bauliche Ausnutzung auf einem Grundstück ist rechtlich nicht möglich (beispielsweise durch Denkmalschutz).

Diese Besonderheiten können den Wert eines Grundstückes in Spanien erheblich mindern. Es besteht für den Steuerzahler jedoch die Möglichkeit, durch Gutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen (Öffnungsklausel). Die Nachweislast obliegt dem Steuerzahler. Innerhalb der Fristen kann Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamtes eingelegt werden.

Die Frage, ob ein Gutachten zu einem geringeren Wert führt, kann nur ein Sachverständiger beantworten, gegebenenfalls vorab durch eine Expertise. Die Kosten betragen oftmals nur einen Bruchteil der Steuerersparnis. Auf jeden Fall erhöht ein Gutachten die Rechtssicherheit.

Welche Steuerersparnis sich unter Berücksichtigung des übrigen Vermögens ergibt, sollte nur ein Steuerberater beantworten. Steuerberater wie auch Anwälte sollten im Interesse der Steuerzahler mit Sachverständigen zusammenarbeiten.

Wertermittlungen zum Beispiel von Steuerberatern, Anwälten, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Architektenbüros usw. werden gegebenenfalls nicht anerkannt.

Der Bundesfinanzhof in München als die oberste Finanzbehörde stellte im Zusammenhang mit dem Urteil vom 11. September 2013 (Az. II R 61/11) klar, dass als Nachweis ein Gutachten eines »Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken« erforderlich ist (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011, ErbStR RB 198 Abs.3 S.1).

Ein Gutachten ist zwar nicht bindend, aber ein Gegengutachten auch »nicht erforderlich«. Es hat den Vorschriften BauGB (§ 199 Abs.1) zu genügen, andernfalls kann es zurückgewiesen werden. Dabei unterliegt die Beweiswürdigung dem Finanzamt, das auf die Qualität eines Gutachtens abzustellen hat, nicht auf den Stempel des Gutachters.

Ein auf der Grundlage der Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV, WertR usw.) erarbeitetes, mängelfreies Gutachten ist vom Finanzamt anzuerkennen. Ein Sachverständiger, welcher für steuerliche Zwecke im Rahmen der Öffnungsklausel den Verkehrswert zu ermitteln hat, sollte auch die rechtlichen Belange des steuerlichen Bewertungsgesetzes kennen.

 

Ihr deutscher Gutachter für Immobilien in Spanien.