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Besorgnis der Befangenheit bei Sachverständigen

Fast so fatal wie der Verdacht der Befangenheit bei einem Richter, wirkt sich in einem Verfahren ein entsprechender Verdacht hinsichtlich eines Sachverständigen aus: Seine Einschätzung einer Person oder Situation sind für ein Verfahren von großer Bedeutung.

Was bedeutet Befangeheit?

Mit Befangenheit wird der Zustand eingeschränkten (das heißt nicht unabhängigen) Urteilsvermögens einer Person aufgrund einer im Speziellen vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder eingeschränkten Urteilsvermögens auf Grund von einseitig bewerteter, das heißt nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Informationen bezeichnet. Eine befangene Person entscheidet folglich auf der Grundlage eines Vorurteils.

Der subjektive Begriff der Befangenheit darf nicht verwechselt werden mit der objektiven Besorgnis der Befangenheit, die zur Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen im Gerichtsverfahren führen kann.

 

 


Ablehnung eines Sachverständigen

§ 406 - ZPO

(1)

1Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.

2Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

 

(2)

1Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung.

2Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.

3Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

 

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

 

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

 

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.